Satzung

Mitgliedsbeiträge

Aktive Mitgliedschaft (inkl. Spielerpass)
Schnupperabo (Jugend) 30 €
Schüler / Jugendliche 60 €
Erwachsene 120 €
Ermäßigter Jahresbeitrag (Wehr- und Zivildienstleistende, Studenten, Auszubildende und Schüler über 19 Jahre) 78 €
Passive Mitgliedschaft
Jugendliche 36 €
Erwachsene 72 €

Satzung

 §1

 

Der Bahngolf-Sport-Club (BSC) Ennepetal e.V. mit Sitz in Ennepetal verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Nordrheinwestfälischen Bahnengolfverband e.V. /NBV), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§2

 

Zweck des Vereins ist, den Bahnengolfsport zu fördern und gemäß den Richtlinien des Deutschen Bahnengolfverbandes auszuüben. Der Verein führt ein regelmäßiges Training durch, veranstaltet interne Meisterschaften sowie Pokalwettbewerbe und Publikumsmaßnahmen. Er beteiligt sich an den jeweiligen Ligaspielen und Wettbewerben des Nordrheinwestfälischen Bahnengolfverbandes (NBV) bzw. des Deutschen Minigolfverbandes (DMV). Er fördert ebenfalls die Jugendarbeit im sportlichen und jugendpflegerischen Bereich.

 

Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

§3

 

Die Mitgliedschaft kann jede unbescholtene Person erwerben. Mit dem Aufnahmeantrag wird die Satzung anerkannt. Der Vorstand kann die Aufnahme verweigern, wenn ihr sportliche oder moralische Gründe entgegenstehen, die nicht mit §2 vereinbar sind.

 

§4

 

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins und Berufungsinstanz gegen alle Vorstandsbeschlüsse. Alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen gleiches Stimmrecht. Wählbar sind nur volljährige Mitglieder.

 

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung 3 Wochen vorher schriftlich oder durch die Vereinsmitteilung erfolgt. In der Einladung ist Ort, Zeit und Tagesordnung der Versammlung anzugeben. Anträge, die nicht zwei Wochen vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen sind, können nur unter „Verschiedenes“ behandelt werden, es sei denn, die Versammlung beschließt mit ¾ Mehrheit ihre Dringlichkeit. Das letzte Protokoll der Versammlung ist zur Genehmigung vorzulegen. Es muss alle Anträge und Beschlüsse enthalten. Wo die Satzung nichts anderes vorschreibt, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. Auf Antrag müssen Abstimmungen schriftlich oder geheim erfolgen, ebenso bei Wahlen mit mehreren Kandidaten.

 

Satzungsänderungen bedürfen ¾ der anwesenden Stimmen. Die Hauptversammlung findet alljährlich statt. Sie wählt die übrigen Organe des Vereins und entlastet den Vorstand für das Vorjahr. Sie hat den Etat zu genehmigen und den Jahresbeitrag festzulegen. Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder oder zweier Vorstandsmitglieder muss der Vorsitzende eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Außerdem sollen weitere Mitgliederversammlungen etwa monatlich stattfinden.

 

§5

 

 

Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern, die den Verein vertreten nach § 26 des BGB: Dem 1. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, der zugleich Sportwart ist, dem Kassenwart,  und dem Schriftführer, der zugleich Jugendwart ist. Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen und die laufenden Geschäfte zu erledigen. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt und führt die Geschäfte bis zu seiner Entlastung durch die Mitgliederhauptversammlung. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Tätigkeit im Vorstand und in den anderen Organen des Vereins ist ehrenamtlich. Lediglich Barauslagen werden vergütet. Der Vorstand wird durch seinen Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Antrag zweier Vorstandsmitglieder einberufen. Der Vorsitzende leitet die Sitzung und entscheidet bei Stimmengleichheit. Der Vorsitzende vertritt den Verein gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied. Der Vorsitzende kann an allen Ausschusssitzungen teilnehmen.

 

§6

 

Ausschüsse, insbesondere der Sportausschuss, dessen Leiter der Sportwart ist, und 2 Kassenprüfer, werden von der Jahreshauptversammlung gewählt. Ihre Beschlüsse erfolgen, wie beim Vorstand, mit einfacher Mehrheit. Der Leiter des Ausschlusses hat für die Protokollierung aller Beschlüsse zu sorgen und die Sitzung einzuberufen und zu leiten. Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können weitere Ausschüsse für Sonderaufgaben bilden.

 

Vorstandsausschüsse bedürfen jedoch der Genehmigung durch die Hautversammlung, wenn ihre Tätigkeit über ein bestimmtes Ereignis hinausgeht oder länger als 3 Monate dauert. Die Leiter aller Ausschüsse und der Vorstand bilden den erweiterten Vorstand, der in dringenden Fällen Entscheidungen treffen kann, die an sich Sache der Mitgliederversammlung sind, aber keinen Aufschub bis zur nächstmöglichen Versammlung dulden. Die Zustimmung der Mitgliederversammlung ist nachträglich einzuholen.

 

§7

 

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliedsversammlung erfolgen, deren einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung ist. Sie muss mit ¾ der vertretenen Stimmen beschossen werden. Kommt ein solcher Beschluss nicht zu stande, obwohl die Mehrheit der Versammlung für die Auflösung ist, folgt nach 14 Tagen eine zweite Versammlung, die mit einfacher Mehrheit beschließen kann. Außerdem wird der Verein aufgelöst, wenn er weniger als 7 Mitglieder hat.

§8

 

Die Kündigung der Mitgliedschaft des Vereins kann zum 30.06. oder zum 31.12. eines Kalenderjahres erfolgen, sie muss 6 Wochen vor dem gewünschten Kündigungstermin beim Vorsitzenden oder Geschäftsführer eingegangen sein.

 

           

§9

 

Das bei Auflösung des Clubs nach Tilgung der Verbindlichkeiten vorhandene Vermögen ist entsprechend §1 zu verwenden.

 

 

Jugendordnung

Die Jugendordnung regelt die Jugendarbeit beim BSC Ennepetal e.V.. Zur besseren Lesbarkeit wird in der gesamten Jugendordnung nur die männliche Form verwendet, dennoch sind ranggleich beide Geschlechter gemeint.

Inhalt:
§ 1 Name und Mitgliedschaft
§ 2 Aufgaben und Ziele
§ 3 Sitzungen
§ 4 Vertretung der Vereinsjugend im BSC Ennepetal e.V.
§ 5 Jugendkasse
§ 6 Änderung der Jugendordnung
§ 7 Sonstige Bestimmungen


§ 1 Name und Mitgliedschaft

Alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 19. Lebensjahr und alle regelmäßig und unmittelbar in der Vereinsjugendarbeit tätigen Mitarbeiter/innen bilden die Vereinsjugend beim BSC Ennepetal e.V..


§ 2 Aufgaben und Ziele

Die Vereinsjugend ist in der sportlichen und außersportlichen Jugendarbeit aktiv. Sie trägt damit zur Persönlichkeitsbildung junger Menschen bei. Schwerpunkte ihrer Jugendarbeit sind die Förderung der freizeit- und wettkampfsportlichen Betätigung der jugendlichen Mitglieder. Bei allen Aktivitäten sollen die Jugendlichen gemäß ihres Entwicklungsstandes bei der Planung und Durchführung mitbeteiligt werden.


§ 3 Sitzungen

Die ordentliche Sitzung der Vereinsjugend des BSC Ennepetal e.V. findet einmal im Jahr vor der Jahreshauptversammlung statt. Die Einladung muss mindestens 2 Wochen vor der Sitzung verschickt werden. Weitere Sitzungen können auch während des Jahres auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder der Vereinsjugend des BSC Ennepetal e.V. einberufen werden. Auch hier gilt eine Ladungsfrist von 2 Wochen. Jede ordentlich einberufene Sitzung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.


§ 4 Vertretung der Vereinsjugend im BSC Ennepetal e.V.

Der Jugendwart vertritt die Vereinsjugend mit Sitz und Stimme im Vorstand.


§ 5 Jugendkasse

Die Kassenführung obliegt dem Kassenwart des BSC Ennepetal e.V.  in Zusammenarbeit mit dem Jugendwart, dem sämtliche Kostenvoranschläge und Abrechnungen unverzüglich einzureichen sind.


§ 6 Inkrafttreten und Änderungen der Jugendordnung

Die Jugendordnung tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung im Rahmen der Jahreshauptversammlung in Kraft. Änderungen müssen im Rahmen einer ordentlichen Sitzung der Vereinsjugend mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder der Vereinsjugend beschlossen und vom Vereinsvorstand mit einer einfachen Mehrheit bestätigt werden.


§ 7 Sonstige Bestimmungen

Insofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.

 

 

Wuppertal, den 01.01.2019